Anerkannte Gütestelle

Karlheinz B. C. Warfsmann

Vertraulichkeit

Die Verhandlung im Zivilgerichtsprozess ist grundsätzlich öffentlich. Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist nicht ohne weiteres möglich.

Beim Schlichtungsverfahren nach meiner Verfahrens- und Gebührenordnung ist jedoch der Termin grundsätzlich nicht öffentlich. Das heißt, dass Sie nicht befürchten müssen, dass neugierige Bekannte oder Verwandte dem Termin beiwohnen um ihre Kenntnisse über Ihre Angelegenheiten zu verbessern.

Es dürfte durchaus in ihrem Interesse sein, dass nicht jeder beliebige Dritte unnötigerweise etwas über Ihre Angelegenheiten erfährt. Ob und in welchem Umfang Sie Dritte über Ihre Angelegenheiten unterrichten wollen, ist allein Ihre Sache. Es soll auch Ihre Sache bleiben. Deshalb können ohne Ihr Einverständnis nach meiner Gebühren- und Verfahrensordnung am Schlichtungsverfahren unbeteiligte Dritte nicht am Termin teilnehmen.

Somit haben Sie die Gewissheit, dass kein am Schlichtungsverfahren Unbeteiligter über all das, was Gegenstand des Schlichtungsverfahrens ist, etwas erfährt, wenn nicht durch andere Verfahrensbeteiligte, als Sie und mich, entsprechende Details des Verfahrens offenbart werden.