Bereits der Empfang eines außergerichtlichen Schreibens eines als Parteivertreter handelnden Rechtsanwalts, vor allem aber der Gang zum Gericht beeinträchtigt, auch wenn dies nicht zwingend so sein muss, oftmals das Verhältnis der Rechtssuchenden zueinander.
Die Gefahr, dass sich das Schlichtungsverfahren nach meiner Verfahrens- und Gebührenordnung negativ auf das Verhältnis der Beteiligten zueinander auswirkt ist hingegen gering. Dies hängt vor allem mit der Gestaltung des Schlichtungsverfahrens zusammen.
Das Schlichtungsverfahren beginnt nicht damit, dass Sie den anderen Beteiligten auffordern oder von diesem aufgefordert werden innerhalb einer bestimmten Frist einen bestimmten Anspruch zu erfüllen. Vielmehr wird mit der Kundgabe des Begehrens das Schlichtungsverfahren durchzuführen zunächst einmal nur kundgetan, dass man einen bestimmten Sachverhalt, bezüglich dessen man einen Klärungsbedarf sieht, einvernehmlich regeln möchte. Der Verfahrensablauf und die Atmosphäre im Schlichtungsverfahren sind ganz anders wie im gerichtlichen Verfahren. So werden hier nicht Schriftsätze gewechselt mit denen umfangreich und sorgfältig vorgetragen werden muss. Vor dem Termin warten Sie nicht auf irgendeinem kalten Gerichtsflur. Die Sache wird sogleich erörtert, ohne dass sich die Beteiligten sofort in die Rolle des Anspruchstellers oder -gegners gedrängt fühlen müssen. Gerade weil es im Schlichtungsverfahren darum geht zu versuchen eine einvernehmliche Lösung bezüglich eines zu regelnden Sachverhalts zu finden, können sich die Parteien in diesem Verfahren auch und vor allem als Vertragspartner fühlen und nicht als Prozesspartei. Jeder Vergleich ist schließlich ein Vertrag. Im Schlichtungsverfahren soll nicht gestritten, sondern es eine Regelung getroffen werden. Da auch nicht juristische Interessen der Parteien bessere Berücksichtigung finden können, ist das Schlichtungsverfahren wesentlich persönlicher wie das Gerichtsverfahren.