Anerkannte Gütestelle

Karlheinz B. C. Warfsmann

Schnelligkeit

Es wird grundsätzlich Ihr Ziel sein, so schnell wie möglich eine Einigung über den zu regelnden Sachverhalt zu erzielen.

Auch hier zeigt sich der Vorteil des Schlichtungsverfahrens vor der anerkannten Gütestelle gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung gegenüber dem gerichtlichen Verfahren. Das gerichtliche Verfahren ist in der Regel langsam. Dies hängt natürlich auch damit zusammen, dass die Zielsetzung eines Prozesses eine andere ist, wie die des Schlichtungsverfahrens nach meiner Verfahrens- und Gebührenordnung.

Weil es im Schlichtungsverfahren darum geht eine einvernehmliche Regelung bezüglich des zu regelnden Sachverhalts zu finden, lässt sich das Verfahren wesentlich freier gestalten, wie das Gerichtsverfahren welches darauf ausgerichtet ist, dass in ihm über einen streitigen Sachverhalt entschieden wird. Aus gutem Grund schreiben die Prozessordnungen dem Richter genau vor, was er zu beachten hat. Die im Prozess zu beachtenden Vorschriften, die man im Schlichtungsverfahren nicht benötigt, führen jedoch oftmals zu einer langen Verfahrensdauer.

Ich habe mir zum Ziel gesetzt, dass der Termin im Schlichtungsverfahren nach meiner Verfahrens- und Gebührenordnung grundsätzlich immer innerhalb von zwei Wochen stattfindet, nachdem alle Beteiligten des Schlichtungsverfahrens ihr Einverständnis mit der Durchführung des Schlichtungsverfahrens erklärt haben. Soweit die Parteien signalisieren, dass dies möglich ist, soll der Termin noch innerhalb wesentlich kürzerer Zeit stattfinden. Nach Möglichkeit soll das Verfahren auch in einem Termin abgeschlossen werden.

Gerade in den Angelegenheiten in denen Kenntnisse von Örtlichkeiten oder vom Zustand einer unbeweglichen Sache von Nutzen sein können, werde ich im Schlichtungsverfahren nach meiner Verfahrens- und Gebührenordnung grundsätzlich einen Lokaltermin bestimmen. An Ort und Stelle lässt sich vieles besser und schneller klären, wie in irgendeinem Gerichtssaal. Leider wird dies von vielen Richtern nicht erkannt, was oft auch ein Grund für überlange Prozesse und manchmal auch für ansonsten vermeidbare Fehlentscheidungen der Gerichte ist.