Bemerkenswerterweise entschloß sich selbst das Land Niedersachsen dazu, dass sämtliche Bauverträge, die den Geschäftsbereich des Niedersächsischen Justizministeriums betreffen, verbindliche Schlichtungsklauseln enthalten sollen. Die Vertragsparteien verpflichten sich hierin vor Erhebung einer Zivilklage zunächst eine Schlichtungsstelle anzurufen. Dass die Verträge diese Schlichtungsklauseln enthalten sollen begründet das Justizministerium damit, dass das Schlichtungsverfahren oftmals der wirtschaftlichere und schnellere Weg ist ein rechtliches Problem zu lösen. Dies belegt, dass selbst die Justiz davon ausgeht, dass das Schlichtungsverfahren vielfach dem Zivilgerichtsverfahren überlegen ist.
Im gerichtlichen Verfahren können Sie sich nicht aussuchen welcher Richter mit Ihrem Fall befasst sein soll. Wenn Sie Glück haben gerarten Sie an einen fleißigen, gewissenhaften und äußerst kompetenten Richter. Wenn Sie Pech haben gelangen Sie allerdings an einen inkompetenten, gewissenlosen Faulpelz. Die Qualtiät der Arbeit der Gerichte lässt, was ehrliche Richter durchaus zugeben, des Öfteren doch sehr zu wünschen übrig.
Eine anerkannte Gütestelle erhält kein Entgelt aus der Staatskasse. Sie muss Qualität abliefern um am Markt bestehen zu können. Ihr wirtschaftlicher Erfolg ist letztlich von der Qualität ihrer Arbeit abhängig. Sicherlich sind nicht alle Richter der Auffassung, dass sie ihre Vergütung aus der Staatskasse erhalten und es deshalb letztlich gleichgültig wäre, wie sie ihre Arbeit machen da die Höhe ihrer Vergütung nicht von der Qualtität ihrer Arbeit abhängt. Aber eine große Anzahl von Richtern denkt offenbar doch so. Allein die Tatsache aber, dass anerkannte Gütestellen im Gegensatz zu Richtern schon aus wirtschaftlichen Gründen dazu gezwungen sind, qualitativ hochwertige Arbeit zu leisten, belegt, dass es gute Gründe dafür gibt mit einer Rechtssache nicht zum Gericht, sondern zur anerkannten Gütestelle zu gehen.
Der Staat versagt völlig, wenn es darum geht die rechtssuchenden Parteien vor faulen oder inkompetenten Richtern zu schützen. Die Justiz beruft sich immer wieder darauf, dass der Richter kraft Gesetzes der Dienstaufsicht nur untersteht, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Mit dieser Begründung bleiben Dienstaufsichtsbeschwerden auch wenn sie sich gegen Handlungen von Richtern richten, die krasse Gesetzesverstösse darstellen immer wieder 3-F-Beschwerden (form-, frist- und fruchtlose Beschwerden).
Schon oft habe ich es als Rechtsanwalt erlebt, dass ein Richter offensichtlich die Verfahrensakte nicht hinreichend studiert hat, oder das Gesetz nicht kennt. Vergleichsvorschläge die ausschließlich darauf beruhen, dass das Gericht sich mit der Sach- und Rechtslage nicht weiter befassen will, sind keine Seltenheit.
Vergleichsvorschläge oder Entscheidungen die darauf beruhen, dass ich nicht dazu bereit wäre mich mit der Sach- und Rechtslage hinreichend auseinander zu setzen, gibt es bei mir nicht. Sie haben einen Anspruch darauf, dass ich Ihren Fall mit der gebotenen Sorgfalt bearbeite. Und diesen Anspruch gedenke ich ausnahmslos zu erfüllen.