Anerkannte Gütestelle

Karlheinz B. C. Warfsmann

kostengünstiges Verfahren

Grundsätzlich ist das Schlichtungsverfahren nach meiner Verfahrens- und Gebührenordnung sehr kostengünstig. Dies gilt insbesondere wenn man die Kosten eines Schlichtungsverfahrens nach meiner Verfahrens- und Gebührenordnung mit den Kosten eines Vergleichs bei Gericht oder eines Vergleichs an dem nur ein Rechtsanwalt als Parteivertreter mitgewirkt hat vergleicht.

Lassen Sie sich etwa außergerichtlich durch einen Rechtsanwalt vertreten und kommt es zum Abschluss eines Vergleichs, so erhält dieser, wenn seine Tätigkeit nicht besonders umfangreich oder schwierig war in „Normalfällen“, in denen sämtliche bei der Bestimmung der Gebührenhöhe zu berücksichtigende Umstände durchschnittlicher Art sind, 2,8 Gebühren. Für das Schlichtungsverfahren ohne ein sich daran anschließendes schiedsrichterliches Verfahren verlange ich nur 2,5 Gebühren. Ab einem Streitwert von 2.500,01 EUR führt dies dazu, dass die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalt bereits 12 % teuerer ist, wie das Schlichtungsverfahren, wenn man die, weil üblicherweise geringen und somit zu vernachlässigenden, Auslagen außer Acht lässt. Berücksichtigt man nun, dass außergerichtlich nur selten eine Partei allein anwaltlich vertreten ist, so stehen meinem im Schlichtungsverfahren entstehenden 2,5 Gebühren auf der anderen Seite 5,6 Gebühren bei Beauftragung zweier Anwälte gegenüber. Dies sind um 124 % höhere Kosten, wenn man abermals die Auslagen nicht berücksichtigt.

Noch krasser ist der Unterschied zwischen den Kosten des Schlichtungsverfahrens und einem durch Abschluss eines Vergleichs in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht endenden Rechtsstreit. Streiten sie etwa um erbrechtliche Ansprüche in Höhe von 50.000,00 EUR so würde das Schlichtungsverfahren ohne sich anschließendes schiedsrichterliches Verfahren und ohne Berücksichtigung von Auslagen 3.111,85 EUR kosten. Der sich über zwei Instanzen erstreckende Rechtsstreit, der durch den Abschluss eines Vergleichs endet, verursacht, ebenfalls ohne Berücksichtigung von Auslagen, Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 18.710,56 EUR. Ließen sich die Parteien schon außergerichtlich in „Normalfällen“ durch ihre Rechtsanwälte vertreten, so erhöhen sich die Kosten um weitere 1.359,80 EUR. Dies wären dann Gesamtkosten in Höhe von 20.070,36 EUR. Entsprechend größer ist der Kostenunterschied natürlich bei höheren Streitwerten.

Zu beachten ist auch, dass ein Rechtsanwalt für seine außergerichtliche Tätigkeit in bestimmten Fällen bereits 2,5 Gebühren verlangen kann ohne dass es zum Abschluss eines Vergleichs kommt. Beim Abschluss eines Vergleichs sind dann 4 Gebühren an einen Rechtsanwalt, an zwei somit 8 Gebühren zu zahlen.