Anerkannte Gütestelle

Karlheinz B. C. Warfsmann

Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten

Die Interessen der Beteiligten können im Schlichtungsverfahren vor der anerkannten Gütestelle gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung wesentlich besser berücksichtigt werden, wie im Zivilprozess. In letzterem Verfahren geht es an sich nur darum, ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch rechtlich zusteht oder nicht. Freilich ist auch im Schlichtungsverfahren vor der anerkannten Gütestelle gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung grundsätzlich die Rechtslage zu berücksichtigen. Allerdings können hier insbesondere wirtschaftliche, emotionale, sowie sonstige Interessen der Beteiligten eine ganz andere Berücksichtigung finden, wie im gerichtlichem Verfahren.

Im Zivilprozess hat das Gericht über Anträge zu entscheiden. Das Gericht hat seiner Entscheidung nur die Tatsachen zu Grunde zu legen, die für seine Entscheidung rechtlich relevant sind. Der Zivilprozess ist darauf hin ausgerichtet, dass eine Entscheidung an Hand der Rechtslage ohne Berücksichtigung wirtschaftlicher, emotionaler und sonstiger Interessen, die rechtlich irrelevant sind, zu treffen ist. Folge dessen ist, dass die Berücksichtigung dieser Interessen viel besser in einem Verfahren möglich ist, welches von vornherein eine Einigung zwischen den Parteien anstrebt.