Sie werden grundsätzlich darauf verzichten können sich in dem Schlichtungsverfahren nach meiner Verfahrens- und Gebührenordnung eines juristischen Beistands zu bedienen. Anders wie im Zivilprozess ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts im Schlichtungsverfahren nach meiner Verfahrens- und Gebührenordnung weder zwingend erforderlich noch besonders ratsam.
Die Zivilprozessordnung lässt den Parteien viel Spielraum. Dies führt aber auch dazu, dass die Parteien hier eine besondere Eigenverantwortung trifft. Dies wird besonders erkennbar daran, dass im Zivilprozess der Beibringungsgrundsatz besteht. Dass heißt, dass hier anders als dies in allen anderen Prozessarten der Fall ist, der Richter den Sachverhalt nicht selbst ermittelt. Im Zivilverfahren haben die Parteien dem Gericht den Sachverhalt über den es zu entscheiden hat vorzutragen. Im Zivilverfahren gibt es grundsätzlich keine Amtsermittlung. Darüber hinaus sind auch bestimmte Formalien besonders zu beachten.
Deshalb ist es im Zivilprozess auch für den juristischen Laien in den meisten Fällen ratsam sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Vor den Land- und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ohnehin von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
Im Schlichtungsverfahren nach meiner Verfahrens- und Gebührenordnung erörtere ich den Fall ausführlich mit den Beteiligten. Meine Aufgabe ist es hier unter anderem den zu regelnden Sachverhalt und dessen Umfeld so umfassend wie möglich und notwendig aufzuklären. Danach mache ich einen begründeten Vergleichsvorschlag, wenn die Beteiligten dies wünschen. Daher ist die Beiziehung eines Beistands im Schlichtungsverfahren nach meiner Verfahrens- und Gebührenordnung grundsätzlich entbehrlich. Etwaige besondere Formalien, die sie nicht selbst beachten können, gibt es dort nicht.
Selbstverständlich könnnen Sie sich jedoch, wenn sie dies möchten, auch im Schlichtungsverfahren nach meiner Verfahrens- und Gebührenordnung eines juristischen oder sonstigen Beistands bedienen.